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   OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11   

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https://dejure.org/2011,10723
OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 (https://dejure.org/2011,10723)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 (https://dejure.org/2011,10723)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 (https://dejure.org/2011,10723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 49 Abs. 3 HmbStVollzG
    Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

  • openjur.de

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbStVollzG § 49 Abs. 3
    Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 156 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 01.03.2006 - 2 Ws 794/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).

    Ein Gefangener kann bei verständiger Überlegung nicht darauf vertrauen, dass die Erlaubnis zum Besitz der Elektrogeräte zugleich auch die Erklärung der Anstalt beinhaltet, ihm für die gesamte weitere Zeit seiner Inhaftierung kostenlos auch den für den Betrieb der nicht zum Grundbedarf zu rechnenden Geräte benötigten Strom zur Verfügung stellen zu wollen (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.06 a.a.O. Rdnr. 14).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2002 (NJW 2002, 2023-2025) betont, dass die noch heute gültige Höhe der Gefangenenentlohnung gerade noch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
  • OLG Celle, 25.05.2004 - 1 Ws 69/04

    Zulässigkeit der Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten für im Haftraum

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).
  • OLG Jena, 11.07.2005 - 1 Ws 111/05

    StVollzG

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).
  • OLG München, 15.10.2008 - 4 Ws 118/08

    Strafvollzug: Abbuchung einer Stromkostenbeteiligung vom Hausgeldkonto ohne

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    Das Einverständnis bezieht sich - worauf die Strafvollstreckungskammer bereits zutreffend hinwiesen hat - allein auf die vorgenommene Art der Abbuchung und war insofern mangels gesetzlicher Grundlage auch erforderlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.10.08, 4 Ws 118/08 (R), zit. nach juris).
  • OLG Koblenz, 22.02.2006 - 2 Ws 840/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11
    So bestand auch bereits vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Grundlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend Einigkeit, dass eine unentgeltliche Zurverfügungstellung insoweit verlangt werden kann, als die jeweilige Leistung zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges, insbesondere zur Erreichung der Vollzugsziele, erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung einem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.05, 1 Ws 111/05, Rdnr. 30, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 01.03.06, 2 Ws 794/05 Rdnr. 9 und vom 22.02.06, 2 Ws 840/05, Rdnr. 40, jeweils zit. nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.07, 3 Ws 73/07 Rdnr. 40, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso OLG Celle, Beschluss vom 25.05.04, 1 Ws 69/04 (StrVollz) Rdnr. 8, zit. nach juris.).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Zusätzlich ist gesetzlich geregelt, dass sie - in stärkerem Umfang, als dies noch vor der Föderalismusreform I im Strafvollzugsgesetz vorgesehen war - an den Kosten für den Betrieb elektronischer Geräte, für Gesundheitsleistungen oder für Suchtmitteltests beteiligt werden beziehungsweise beteiligt werden können (vgl. LTDrucks BAY 15/8101, S. 50; in diesem Sinne auch bereits Hanseatisches OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

    Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass sich die Möglichkeit der Auferlegung von Stromkosten auf die Nutzung von Elektrogeräten bezieht, die über den von den Justizvollzugsanstalten kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (vgl. etwa Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14 -, juris, Rn. 6, 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14 -, juris, Rn. 14 f.; dahingehend auch bereits Thür.

    bb) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erhebung von Pauschalen, insbesondere aufgrund der praktischen Probleme einer individuellen Abrechnung, im Grundsatz zulässig ist (stellvertretend Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 30).

    Ob sich der Wortlaut "beteiligen' dabei gegen eine vollumfängliche Umlage der Stromkosten sperrt, bedarf hier keiner Entscheidung (so etwa Hanseat. OLG, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 31).

  • OLG Naumburg, 30.01.2015 - 1 Ws (RB) 36/14

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Kostenpauschale für die Benutzung

    Danach können neben den Haftkosten für Unterkunft und Verpflegung für Leistungen der Vollzugseinrichtung, die über den Grundbedarf des Strafgefangenen hinausgehen - wie die Stromversorgung im Haftraum genutzter elektrischer Geräte - Pauschalbeiträge in angemessenem Umfang erhoben werden, wenn die jeweilige Leistung nicht zur sachgerechten Durchführung des Strafvollzuges erforderlich ist oder ihre kostenfreie Gewährung keinem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entspricht (OLG Celle NStZ 2005, 288; OLG Koblenz ZfStrVo 2006, 177; ZfStrVo 2006, 179; OLG Jena NStZ 2006, 697; OLG Nürnberg Forum Strafvollzug 2009, 40; OLG Dresden StV 2008, 89; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2011, 2 Ws 143/11; Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 50 Rn. 2).

    Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nur eine Kostenbeteiligung und nicht eine vollständige Kostenübernahme durch den Strafgefangenen zulässig (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert nach juris; 2. Senat des OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2012, 2 Ws 96/12).

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Beteiligung von Sicherungsverwahrten

    Erst recht darf eine solche Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, weil dies zu einer unzulässigen - mittelbaren - Finanzierung des Grundbedarfs des Untergebrachten oder der sonstigen Haftkosten führen könnte (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 2013, 62; OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 156).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Stromkostenbeteiligung für Geräte im Besitz

    Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 JVollzGB I kann zwar in der Weise verstanden werden, dass nur eine anteilige, aber keine vollständige Kostenübernahme gewollt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11, juris Rn. 27).
  • OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Stromkostenpauschale von 2 EUR pro

    Die von der Antragsgegnerin herangezogene Allgemeinverfügung vom 15. November 2002 lässt nur die Vereinbarung einer angemessenen Kostenbeteiligung, nicht aber eine vollständige Kostenübernahme zu (vgl. Nummer 1 der AV vom 15. November 2002; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2011, 2 Ws 143/11; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011, 3 Vollz (Ws) 3/11 - zitiert in Juris).
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20

    Sicherungsverwahrung, Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes

    Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 Ws 277/14 - ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - 2 BvR 635/17 -, juris).
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